Arbeitsrecht in Bezug auf Digitalisierung im Gesundheitswesen

von Viktoria Redl

Arbeitsrecht in Bezug auf Digitalisierung im Gesundheitswesen

In einigen Ländern wird die Digitalisierung im Gesundheitswesen bereits umgesetzt. Mit der Umsetzung gehen nicht nur technische Vorteile einher. Vor allem die Dinge, die im Krankenhaus, in Ordinationen und in anderen Gesundheitseinrichtungen im Hintergrund passieren, erhalten eine drastische Unterstützung. Am Ende erscheint es, als würde vieles vereinfacht.

Österreich gehört bislang zu den Ländern, die sich nach wie vor ein wenig gegen die Digitalisierung auflehnen. Doch warum ist das so? Mit ein Grund hierfür könnte nicht nur die allgemeine Umstellung und die Angst vor etwas Neuem sein. Gleichwohl geht die Sorge um, der Datenschutz würde verletzt, die Arbeitsplatzsicherheit gefährdet und Fortbildungsmaßnahmen negativ beeinflusst.

Hinweis: dieser Artikel wurde von arbeitsrechte.de  zur Verfügung gestellt.

 

Digitalisierung im Gesundheitswesen – Was bedeutet das überhaupt?

Ein häufiger Grund für die Zögerlichkeit gegenüber der Umstellung besteht darin, dass die meisten gar nicht einmal wissen, was die Digitalisierung im Gesundheitswesen überhaupt bedeutet.

Im Grunde zielt die Digitalisierung auf eine erhebliche Erleichterung der allgemeinen Abläufe ab, die im Gesundheitswesen häufig nur im Hintergrund passieren. Gute Beispiele für die Digitalisierung sind das e-Rezept und Impfregister, die vieles vereinfachen. Im Mittelpunkt der Digitalisierung stehen jedoch eher die PatientInnen an sich. Augenblicklich ist es in Österreich typisch, lange Wartezeiten in Kauf zu nehmen, Spitäler sind komplett überlastet und überall gibt es zu wenig Personal.

Würden diverse Abläufe optimiert und digitalisiert, bliebe in sämtlichen Fällen (auch ohne Arbeitsplätze zu ersetzen) Zeit übrig, die anders genutzt werden könnte. Während MedizinerInnen und Pflegepersonal sich beispielsweise mit Papierkram beschäftigen müssen, könnten bereits weitere PatientInnen behandelt werden.

Neben dem e-Rezept und dem Impfregister gibt es übrigens noch weitere Neuerungen, die von der Regierung geplant sind. Mit dazu gehört:

  • Digitalisierung der Sozialversicherung: Sie verkürzt Versicherungsprozesse und sorgt damit für kürzere Wartezeiten (Beispiel: Einführung der eID oder e-Card)
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGAs): Zukünftig soll die Verschreibung qualitätsgesicherter digitaler Gesundheitsanwendungen erleichtert werden, indem ÄrztInnen mit der Sozialversicherung zusammenarbeiten.

 

Stichwort Datenschutz und Digitalisierung

Ein weiterer Grund für die Auflehnung der Menschen besteht in der Befürchtung, der Datenschutz könne unter der Veränderung leiden. Immerhin handelt es sich bei Gesundheits- und Pflegedaten um sehr sensible Informationen. Dabei gibt es in Österreich inzwischen den sogenannten Digital Austria Act (DAA), der regelt, wie das Gesundheitswesen mit sensiblen Daten umgehen muss.

Innerhalb des DAA gibt es den Grundsatz, dass alle Personen innerhalb Österreichs darauf vertrauen können, dass ihre Daten mit einer angemessenen Datensicherheit behandelt und dabei auch sämtliche Grundlagen des Datenschutzes eingehalten werden. Sämtliche Orte, an denen Daten erfasst werden, müssen sicherstellen, dass sie diesen grundlegenden Elementen folgen.

Daneben kann jede Person darüber bestimmen, an wen die Daten weitergegeben werden, wann sie gespeichert und eingesehen werden. Über seine eigenen Daten hat jeder selbst die sogenannte Hoheitsgewalt. Zudem soll die Vollständigkeit der Daten stets gewährleistet sein, sodass Befunde, Diagnosen, Bilder oder Medikationsverläufe von behandelnden ÄrztInnen eingesehen werden können.

Um den Datenschutz in diesen Punkten zu erhöhen, verfolgt das DAA die sogenannte ELGA. Sie ist der Lückenschluss, der wie eine Infrastruktur aufgebaut ist und in der sämtliche Daten enthalten sind und somit lediglich von einer Quelle kommen, die eine sichere Anbindung an Labore, Ordinationen und weitere Gesundheitseinrichtungen ermöglicht.

 

Was hat das mit dem Arbeitsrecht zu tun?

Alle ArbeitnehmerInnen haben das Recht auf eine angemessene Berufsbildung, die sowohl Fort-, als auch Weiterbildung mit einschließt. Mit dazu gehören zum Beispiel Schulungen, die das vorhandene Wissen auffrischen, dazu dienen, sich besser an Neuerungen anzupassen oder die eigenen Kenntnisse erweitern sollen. Daneben sind auch Fortbildungen möglich, um in der eigenen Position aufzusteigen und die nötigen Fertigkeiten und das Wissen zu erwerben.

Die Digitalisierung ist ein Schritt, der nicht ohne eine entsprechende Fortbildung der ArbeitnehmerInnen auskommt. Prinzipiell ist es also wichtig, dass jeder Beschäftigte die nötigen Kenntnisse mittels einer entsprechenden Schulung erhält. Diese kann gleichwohl auch darüber aufklären, was eine Digitalisierung alles beinhaltet, wie die rechtliche Seite aussieht und dass es durchaus positive Aspekte gibt, die mit der Umstellung kommen.

 

Besonderheiten in Gesundheitsberufen

Innerhalb Österreichs ist die Ausübung von Gesundheitsberufen stets an eine Fortbildungspflicht gebunden. Das bedeutet, dass es eine vorgeschriebene Mindestanzahl an Fortbildungsstunden gibt, die sogar gesetzlich festgelegt sind.

Im Einzelnen sieht dies wie folgt aus:

  • Heimhilfe: 16 Stunden in 2 Jahren
  • SanitäterInnen: 16 Stunden in 2 Jahren
  • Fachkraft für sozialpsychiatrische Betreuung (FSB): 32 Stunden in 2 Jahren
  • Datenschutzbeauftragter (DSB): 32 Stunden in 2 Jahren
  • PflegefachassistentInnen (PFA): 40 Stunden in 5 Jahren
  • Physician Assistant (PA – ArztassistentIn): 40 Stunden in 5 Jahren
  • Diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen (DGKP): 60 Stunden in 5 Jahren
  • Medizinisch-technischer Dienst (MTD): 60 Stunden in 5 Jahren

Als Fortbildung zählen hierbei sämtliche Kurse und ähnliche Schulungen, die das Wissen über die neuesten Entwicklungen und Veränderungen vermitteln. Sie sollen dabei helfen, die eigenen Kenntnisse zu erweitern und betriebsinterne Vorgänge besser zu verstehen.

 

Gut zu wissen: Wer in Österreich dieser Pflicht nicht nachkommt, verliert zwar keineswegs seine Berufsberechtigung, doch verletzt er hiermit seine Berufspflicht. Die Ableistung einer Mindestzahl an Fortbildungsstunden ist also in jedem Fall empfehlenswert, um eventuellen Folgen zu entgehen.

 

Hinweis: dieser Artikel wurde von arbeitsrechte.de  zur Verfügung gestellt.

You may also like

Kommentar verfassen